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Satzung

Satzung des Vereins KÖNIGSBURG 2.0 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen KÖNIGSBURG 2.0. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Viersen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des bürgerlichen Engagements,
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • sowie die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Lichtspielkultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Erwerb, die Wiederherstellung und den Betrieb des Lichtspielhauses „Königsburg" in Viersen-Süchteln verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eltern können außer für sich auch die Aufnahme für ihr Kind/ihre Kinder in den Verein beantragen, wenn das Kind zum Antragszeitpunkt das 7. Lebensjahr vollendet hat. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben Minderjährige kein Stimmrecht, weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(8) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, zum Beispiel wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, den Verein in Misskredit bringt oder trotz wiederholter Mahnungen mit zwei aufeinander folgenden Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug ist.

§ 4 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden u. a. aufgebracht durch:

a. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird

b. Spenden jeglicher Art

c. Überschüsse aus Veranstaltungen

d. Fremdmittel (u. a. Zwischenkredite zur Vorfinanzierung der Sanierungsabschnitte, die durch verbindliche Förderzusagen gedeckt sind und nach Durchführung der Sanierungsabschnitte unverzüglich durch die Fördergelder zurückzuzahlen sind)

e) ein zinsloses Darlehen, das zum Erwerb der Liegenschaft dient.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a ) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes,
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Wahl des Vorstandes,
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  7. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 7 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels Email oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt gegenüber dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Email-Adresse / Postanschrift) gerichtet ist.

(2) Eine Erweiterung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung kommt nur in dringenden Fällen in Betracht. In diesen Fällen muss die Aufnahme in die Tagesordnung von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Es darf kein Beschluss gefasst werden, welcher die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig bzw. die Förderfähigkeit gefährdet. Alle Anträge sind vom Vorstand vor der Abstimmung darauf hin zu überprüfen (Ausnahme: Antrag auf Auflösung des Vereins).

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zehn von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Nennung der Gründe beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mehr als ein Mitglied des Vorstandes außerplanmäßig aus dem Amt scheidet.

(3) Die Bestimmungen zur Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§§ 7, 8 der Satzung) gelten entsprechend.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einstimmig ein Mitglied des Vereins in den Vorstand berufen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt.

(4) Der Vorstand hat die Mitglieder insbesondere bei den Mitgliederversammlungen angemessen über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Dazu zählt auch die Zukunftsplanung. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins Darlehen zur Erreichung des Vereinszweckes aufzunehmen.

(6) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht-öffentlich.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, erschienen sind.

§ 12 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins; Haftung

(1) Gerichtlich und außergerichtlich vertreten je 2 Vorstandsmitglieder (§ 10 Absatz 1 der Satzung) gemeinsam den Verein. Eines der beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder muss der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.

(2) Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise zu begründen, dass die Haftung des Vereins gegenüber Dritten auf das Vereinsvermögen beschränkt und eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen wird. Die den Verein vertretenden Personen sind daher verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Dritten eine Beschränkung der Haftung auf das Vermögen des Vereins zu vereinbaren.

§ 13 Geschäftsführung und Kasse

(1) Die Konten des Vereins werden unter dem Namen „KÖNIGSBURG 2.0 e.V.“ geführt.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres legt der Schatzmeister gegenüber den Kassenprüfern über alle Kassen Rechnung ab. Er erstellt für jede Kasse einen Kassenbericht zur Mitgliederversammlung. Die Kassen des Vereins werden jährlich einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmern erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Ablösung aller Kredite und weiteren Verpflichtungen fällt das restliche Vermögen jeweils zur Hälfte an den Verein Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V., Berlin, (AG Charlottenburg VR 7400Nz) und den Verein Freundeskreis für Rollstuhlfahrer Viersen e.V., Viersen, (AG Mönchengladbach VR 3262), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechte am Vereinsvermögen.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Neufassung der Satzung,
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 3.11.2017

Unsere Sponsoren und Förderer

Herzlichen Dank an alle Unterstützerinnen und Unterstützer, die unsere Arbeit für Kultur und Denkmalschutz möglich machen.

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